Das Verbot eines Vertrieb von Viren usf. im
Quellcode entspricht einem Verbot wissenschaftlicher Arbeit in Bezug auf Computerviren.
Schuld ist Absatz 2 von Artikel 144bis des Strafgesetzbuches, welches nicht den Tatbestand
der Datenbeschädigung ahndet, sondern den Vertrieb der Mittel unter Strafe stellt -- Etwas das
deutlich als Verfassungswidrig einzustufen ist; das Äquivalent, den Besitz einer Waffe als Intent
einen Mord zu begehen aufzufassen.
Artikel 144bis, Absatz 2 aus dem Strafgesetzbuch
muss ersatzlos gestrichen werden.
--
"The more prohibitions there are, The poorer the people will be"
-- Lao Tse
|