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Ist demnach einer der ein Antivirusprogramm auf seinem PC hat bereit anzuerkennen, dass er beabsichtigt etwas illegales zu tun? ;)
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Von Anonymer Feigling am Saturday 24. February, 15:23 MET (#4)
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na das ist eine gute Interpretation der Gesetze... resp. der Art, wie sie gehandhabt werden.
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Art. 144 bis Datenbeschädigung
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder
unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden
verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet
werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer
Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Sptember 1937 (Stand am 25. Juli 2000) Seite 54. Artikel 144bis.
Hineingekommen bei der Revision im Rahmen des Vermögensstrafrechts, Beschluss der Räte vom 17.Juni 1994, Seit 1.
Januar 1995 in Kraft.
Artikel 144bis ist allerdings eventuell erst
später hinzugekommen.
In diesem Fall wäre eine Staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, da dieses Gesetz ganz
offensichtlich einen Berufsstand wider die
Verfassung unzulässig benachteiligt.
Die Analyse von Sicherheitsrelevantem Code der
zu Angriffen benutzt werden kann ist demnach
nicht mehr möglich, Artikel 144bis verbietet
effektiv die ganze Computersicherheitsbranche.
Falls mir jemand mit diesem Artikel auf das Dach
steigt (Was Problemlos möglich ist: ich bin
Spezielist für Computersicherheit und habe
täglich mit Material zu tun welches nach Art. 144bis illegal ist) werde ich auf jeden Fall
die Rechtmässigkeit des Artikels selber
angreifen.
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