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Ich hab bei meiner ersten Bewerbung nur die Mitarbeit in der Fachschaft des Fachbereichs und der Betreuung der Internet-Servers erwähnt. Von meinem OS-Projekten hab ich nichts weiter beschrieben, das fiel unter Sonstiges im Lebenslauf. Hätte man vielleicht prominenter erwähnen können, aber mir waren die Aufgaben, die nicht nur elektronisch zu sehen sind, wichtiger. Einfach OS vor sich hin entwickeln kann jeder, aber es sollte irgendwie auch die Verwendung davon ersichtlich sein (was zeigt, daß die Arbeit auch nützlich ist) und das ist nicht immer leicht.
Betrachte es mal unter dem Gesichtspunkt, dann wirst du vielleicht selbst sehen, was und wie du es reinbringen kannst.
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ok> boot net - install
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als was du dich bewirbst.
Ich selbst bin Consultant und wandere von Auftraggeber zu Auftraggeber. Einmal gings um die Installation eines RedHat Kickstart (Jumpstart?) Servers. Da hab ich natuerlich reingepackt, wo ich welche Linux Erfahrung gemacht habe.
Ein andermal gings um First Level Support (Hotline). Da hab ich dann meine ehrenamtliche Mitarbeit an der technischen Hotline im Buergernetz Ingolstadt reingepackt.
Und ein letztes mal gings um die Erstellung von Ueberwachungsskripten. Da hab ich dann alles Moegliche an OS-Projekten reingepackt bei denen ich jemals auch nur einen Patch submitted habe (und mich dran erinnern kann :) ).
Ich denke, du solltest dir auch erstmal ueberlegen, was du gemacht hast und was du davon in dem Job um den du dich bewirbst brauchen kannst.
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Wenn Du einen Vertrag bekommst, ergänze Ihn um Paragraphen, dass Du In Deiner Freizeit auch OS programmierst (darfst). Und dass die Resultate dieser Arbeit in der Freizeit Dir gehören.
Soviel ich weiss, gehören auch Programme die Du in der Freizeit programmierst, per Gesetz, dem Arbeitgeber. Er kann das ganze einfordern und muss Dich noch nicht mal dafür entschädigen...
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Das stimmt so nicht. Arbeiten, die nichts mit dem Gebiet zu tun haben, wofür Du angestellt bist, stehen nicht dem Arbeitgeber zu (ausser das stehe so explizit im Arbeitsvertrag).
Als Sysadmin bist Du für ein relativ breites Arbeitsgebiet angestellt, musst also aufpassen, was Du programmierst. Aber auch dann ist es problemlos möglich, in Wikipedia mitzuschreiben, oder Desktop-Programme zu entwickeln, sofern diese nicht Sysadmin-related sind.
Steht alles im Urheberrechtsgesetz, in der Schweiz im Artikel 17:
"Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt."
-- maol symbolisch: Gründerblog.
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Ich bin nicht ganz Deiner Meinung. Ich denke, grundsätzlich kannst ich in meiner Freizeit programmieren was ich will, ob die entwickelte Software mit meinem beruflichen Tätigkeitsgebiet zusammenhängt oder nicht, ist irrelevant. Der Arbeitgeber kann nur Rechte an der Software geltend machen, wenn ich die entwickelte Software oder Teile davon während der Arbeitszeit erarbeitet habe. Sinngemäss gilt dies meines Erachtens auch für Arbeiten, welche man im Auftragsverhältnis erledigt hat. Dies würde ich jetzt das OR und das Urherberrecht interpretieren.
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Von Anonymer Feigling am Monday 13. December 2004, 15:10 MEW (#9)
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Ich mache hier von Hard- und Softwaresupport, kleinen Skripts, Webentwicklung, Server Betreuung, usw. alles - also gehört auch quasi alles was ich in der Freizeit mache (z.B. ein Webshop) der Firma?!
Im Artikel 17. steht aber nichts von der Freizeit..
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Es geht imho um Patente und Gebrauchsmuster. Naeheres wird im Arbeitnehmerfindungsgesetz geregelt:
§ 4 - Diensterfindungen und freie Erfindungen
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder...
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
§ 18 - Mitteilungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich Ist, auch über ihre Entstehung soviel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilter Erfindung frei sei, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen.
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
§ 19 - Anbietungspflicht
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwendet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.
(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
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Das gilt nur in den USA. Hier(TM) ist es so, daß
es dann dir gehört, wenn Du es in Deiner Freizeit
und ohne Mitnutzung der Materialien des Arbeit-
gebers erstellst.
Auch sonst gehören Dir die "moral rights", ledig-
lich kannst nicht Du, sondern nur Dein Arbeitgeber
über die Nutzung/Lizensierung entscheiden (das
nennt sich dann "exklusive Nutzungsrechte").
Alles Detailliertere ist landesspezifisch, und
da die Mehrzahl hier Schweizer ist, lasse ich
mich nicht weiter aus. Im Zweifelsfalle frage
einen Anwalt und schau in Deinen Arbeitsvertrag;
eine solche Klausel wollte ich allerdings auch
haben. Ich bin BSDler, ich darf das!
23.01.2005 12:32:12 UTC
#1 der Hall of Fame mit
100 Kommentare
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Von Anonymer Feigling am Sunday 16. January 2005, 15:55 MEW (#14)
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Diese Aussage ist hanebüchen und man sollte dich dafür strafen. Halbwissen zu verbreiten hat noch selten jemandem etwas genutzt ...
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Wie blindcoder schon schrieb, hängt das nicht zuletzt davon ab, für welchen Job Du Dich bewirbst. Wenn Du Dein Engagement in der Wikipedia erwähnst, solltest Du das allerdings nicht mit OpenSource in einen Topf werfen. Die Software der Wikipedia ist zwar Open Source, genauer Freie Software, die Enzyklopädie selbst fällt aber eher unter Freie Inhalte.
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Stimmt, die GNU FDL ist ja keine Open Source Lizenz
(selbst wenn man Dokumentation unter Source faßt),
sondern extrem unfrei, siehe hierzu die OSD (Open
Source Definition) auf www.opensource.org sowie
die Einwände des Debian-Projektes, als die FSF die
Versionen 1.2 und 1.3 der GFDL entwarf (RMS hat
damals gesagt, das Debian-Projekt sei ohne jegliche
Relevanz für die FSF):
http://lists.debian.org/debian-legal/2002/02/msg00046.html
http://lists.debian.org/debian-legal/2002/02/msg00071.html
http://lists.debian.org/debian-legal/2002/02/msg00079.html
http://lists.debian.org/debian-legal/2003/08/msg01031.html
http://lists.debian.org/debian-legal/2003/04/msg00132.html
http://lists.debian.org/debian-legal/2003/04/msg00246.html
(etc., muß weg, gibt noch mehr, zB http://lists.debian.org/debian-legal/2003/07/threads.html)
Und die Zusammenfassung (man beachte den DRM-Teil):
http://home.twcny.rr.com/nerode/neroden/fdl.html Ich bin BSDler, ich darf das!
23.01.2005 12:32:12 UTC
#1 der Hall of Fame mit
100 Kommentare
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Danke für die Antworten.
Und an Symlink danke für das Posten.
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