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Verkauf von Import-DVDs nur ein bisschen verboten? |
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Veröffentlicht durch maol am Freitag 26. Juli, 08:34
Aus der schon-mal-eine-Verkäuferin-getroffen-die-draus-kommt? Abteilung
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P2501 schreibt "Wie mittlerweile bekannt ist, dürfen ab August in der Schweiz keine audiovisuellen Werke mehr veräussert werden, wenn diese nicht vom Urheber im Inland verässert wurden, oder dieser der Veräusserung im Inland zugestimmt hat. So der neue Gesetztestext. Wie ich heute in einem Gespräch mit einer Verkäuferin eines DVD-Ladens erfahren habe, ist aber keineswegs klar, wie das denn nun ausgelegt wird."
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"Zunächst einmal gibt es drei verschiedene Interpretationsmöglichkeiten für den Begriff "Werk". Ich erläutere diese mal anhand eines Beispiels: Eine DVD erscheint als RC1 in den USA, und ein Jahr später als RC2 in der Schweiz.
Variante 1: Werk = der eigentliche Film
In diesem Fall dürfen sowohl die RC1-DVD wie auch die RC2-DVD frei importiert und verkauft werden, sobald die RC2-DVD offiziell erschienen ist.
Variante 2: Werk = die Pressung
In diesem Fall darf die RC1-DVD zwar importiert, aber innerhalb der Schweiz nie verkauft werden. Die RC2-DVD dürfte nach ihrem offiziellen Erscheinen frei importiert und verkauft werden.
Variante 3: Werk = einzelne DVD
In diesem Fall dürfen innerhalb der Schweiz nur die DVDs verkauft werden, die vom Rechteinhaber, in der Regel der Generalimporteur, bezogen werden.
Anscheinend rechnet der Laden mit Variante 3. Persönlich halte ich diese Auslegung für fragwürdig, zumal einzelne DVDs normalerweise nicht als Werk, sondern als Werkexemplar bezeichnet werden.
Ausserdem stellen sich manche Geschäfte auf den Standpunkt, dass die neue Regelung nicht für DVDs gilt, zu denen es in der Schweiz überhaupt keinen Rechteinhaber gibt. Juristisch halte ich das für eine Gratwanderung. Jedoch wäre es vernünftig, zumal es sonst keine brauchbare Möglichkeit gäbe, solche DVDs in der Schweiz zu verbreiten. Und das wäre wohl kaum mit der Informationsfreiheit (Bundesverfassung Art. 16) vereinbar."
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3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Internet ist doch eine allgemein zugaengliche Quelle.. also auch EDonkey.. und was man da runterlaedt sind ja eigentlich auch Informationen... also ist das jetzt geschuetzt durch unsere Verfassung oder wird das wieder durch ein anderes Gesetz zunichte gemacht?
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Nun die Frage ist aber berechtigt, ob geistiges Eigentum = materielles Eigentum. Die Eigenschaften von materiellem Eigentum und geistigem Eigentum sind unterschiedlich. So verlierst du dein materielles Eigentum wenn du es verkaufst. Geistiges Eigentum, welches in digitaler Form vorhanden ist, kann vervielfältigt werden und eine Version bleibt bei Dir. Dieser fundamentale Unterschied gilt es zu beruecksichtigen.
Der Begriff "Eigentum" bei geistigem Eigentum versucht nun plötzlich zu unterstellen, dass man es besitzen kann und es deshalb gleich wie materielles Eigentum behandelt werden soll. Dies kann aber in Frage gestellt werden...
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Der Unterschied zwischen Materie und Information
ist das zentrale Problem bei der ganzen
IP (Intellectual Property) Diskussion.
Information in digitaler Form lässt sich billig
und verlustlos von jedem Individuum kopieren.
Das einzige was man braucht, ist ein
Informationsduplikator (lies: Computer).
Materie lässt sich nur in Sci-Fi Romanen
duplizieren, der Materie-Duplikator ist
bis jetzt nicht erfunden. Was in die Nähe
kommt, ist industrielle Produktion.
Massenware ist deshalb viel billiger als
individuell hergestellte.
Was die Musikbranche verzweifelt versucht,
ist die in der Materie-Welt geltenden
physikalischen Gesetze (materielle
Güter werden alt, gehen kaputt, ...)
mittels juristischen Tricks (oder technischen
Tricks, die mit juristischen Mitteln
geschützt werden müssen) auf die
Informations-Welt zu übertragen.
Im End-Effekt geht es also darum, dem
Computer das Kopieren zu verbieten. Aber
das ist fast das gleiche, wie wenn man die
Verwendung von Rädern beim Bau von
Maschinen verbieten möchte.
Die Idee, nur durch das Monopolisieren
der Berechtigung, Kopien anzufertigen
Geld zu verdienen, ist von gestern.
Geschäftsmodelle, die auf dem Verkauf
von Standard-Software-Lizenzen beruhen,
sind dem Untergang geweiht. Adapt or Die.
maNic
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Von Anonymer Feigling am Friday 26. July, 17:47 MES (#13)
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Falsch...
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Mit anderen Worten: Deine "Grundrechte" sind absolut wertlos. Sonst hätten wir nicht so viele Meinungsäusserungsdelikten. Auf jedem Fall haben Gesetze Vorrang über die Verfassung, denn der BGer kann ja keine Gesetze anullieren, also deine Grundrechte sind in der Tat rein theoretisch.
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Nein, nein und nochmals nein. Die Verfassung steht prinzipiell über den Gesetzen. Das Bundesgericht kann zwar Gesetzesartikel nicht aufheben. Es kann aber bestimmen, dass ein Gesetz nicht Verfassungskonform ist, und demzufolge nicht angewendet werden darf (ist auch schon vorgekommen).
Der von dir erwähnte Artikel dient dazu, das ein Konflikt zwischen Grundrechten auf Gesetzesebene gelöst werden kann. Die Einschränkungen, wann solche Gesetze aufgestellt werden dürfen sind ziemlich streng, denn es müssen alle vier Absätze erfüllt sein.
Die von dir erwähnten Meinungsäusserungsdelikte sind ein gutes Beispiel. Hier kollidiert ein Grundrecht, nämlich die Meinungsäusserungsfreiheit, mit einem anderen. Entweder mit dem Schutz vor Diskriminierung, oder mit dem Schutz der Menschenwürde (je nachdem, ob es um Rassismus oder um Verleumdung geht).
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So wie ich die Sache verstehe, spielt's für mich als Privatperson sowieso keine Rolle. Ich kann übers Netz eine DVD vom Ausland ordern, diese also importieren, und für mich in meinem bescheidenen Heim anschauen (oder als Schreibunterlage verwenden, etc.)
Das Problem der Interpretationsfreiheit des genannten Gesetzes (im Volksmund auch Gummiparagraph genannt), tritt ja erst auf, wenn ich die DVDs zum gewerbsmässigen wiederverkauf importieren möchte.
Vielleicht müsste ich meine Konti bei Amazon, CDNOW, etc. wieder vermehrt aktivieren...
IANAL, vielleicht liege ich auch falsch. Wenn jemand mehr oder es besser weiss, bitte ich um Aufklärung?!
CU,
Bros
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Ich glaube Du liegst richtig, genau das gleiche sagt auch der nette Verkäufer im CD/DVD/Game-Occasionsladen am Bahnhof Oerlikon :)
Bei ihm kommt aber ein neues Problem dazu: Darf er gebrauchte RC1-DVDs verkaufen? Gesetzlich ist das noch eine Grauzone.
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Ja, der Import ist grundsätzlich immer erlaubt. Es geht nur um den Verkauf von Importware (siehe auch Artikelüberschrift).
Was mich stört, ist, dass nicht alle die Möglichkeit haben, im Ausland zu bestellen. Erscheinen die DVDs in der Schweiz nicht, so haben diese Personen praktisch keine Möglichkeit, die Titel legal zu erwerben.
Wird die Regelung liberal umgesetzt (also Variante 1 und Ausnahme bei Werken ohne schweizerischen Rechteinhaber), so habe ich kein grosses Problem damit. Allerdings ergibt sich, egal wie es umgesetzt wird, auf jeden Fall eine loose-loose Situation. Es ist nämlich kaum anzunehmen, dass die Kinobesuche deswegen zunehmen werden. Aber für die Kunden ist es ein Ärgerniss, und der DVD-Absatz dürfte gesamthaft darunter leiden. Nur die professionellen Raubkopierer könnten an der Sache gut verdienen.
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Ausser er verbucht diese Aufwände auf das Marketing- und Werbebudget, Kundenservice. Wäre sicher keine schlechte Variante, ausser wenn die Aufwände zu gross würden...
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Von Anonymer Feigling am Friday 26. July, 13:37 MES (#7)
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ich werde mich an ein rechtlich so fragwürdiges und umstrittenes Gesetz nicht halten und lasse es auch auf einen Prozess ankommen.
Es ist doch offensichtlich, dass es hier nicht um den Schutz von geistigem Eigentum geht (der auch ohne dieses Gesetz gewährleistet ist), sondern nur um eine staatlich abgesegnete Marktsegmentierung und Wettbewerbsbehinderung.
Ein staatlicher Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürger und die Wettbewerbsfreiheit, der sich kaum rechtfertigen lässt. Erst recht nicht, wenn die EU mit gutem Beispiel vorangeht und beispielsweise nun Parallelimporte im Automobilbereich zulässt.
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