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Gesetzesartikel "Datenbeschädigung"
Veröffentlicht durch maol am Montag 02. April, 20:48
Aus der Genau-Wissen Abteilung
Braindump P2501 schreibt "Über den StGB Art. 144bis haben ich und andere ja bereits ausführlich gelästert. Grund genug für mich, das ganze mal mit meinem Rechtskundelehrer zu betrachten."

"Das verblüffende Resultat: Der Artikel ist gar nicht so schlecht. Die meisten erhobenen Vorwürfe konnte mein Lehrer entkräften:

  1. Wer von einem Virus infiziert wird, der sich dann weiterverbreitet, macht sich strafbar.
    Das ist falsch. Der Artikel steht im StGB, und das StGB kommt grundsätzlich nur bei vorsätzlichen Handlungen zum Zuge.
  2. Wer einen Virus zwecks Analyse an einen Hersteller von Virenscannern schickt, macht sich strafbar.
    Auch falsch, denn man muss ja nicht davon ausgehen, dass das Virenlabor den Virus zur Datenbeschädigung einsetzt. Hoffentlich.
  3. Programme wie "rm" ("del" bei DOS/Windows) dürfen nicht verbreitet werden, da sie zur Datenbeschädigung eingesetzt werden können.
    "rm" kann zwar tatsächlich zur Datenbeschädigung genutzt werden. Ein Distributionsverbot ergibt sich aber nur für Programme, die zur Datenbeschädigung genutzt werden sollen.

Bleibt der Vorwurf, das Uni/ETH-Professoren nicht mehr, wie bis anhin üblich, die Funktionsweise eines Viruses erklären dürfen. Mein Lehrer war der Meinung, das dies kein Problem darstelle, da der Professor nicht davon ausgehen müsse, das die Infos zur Datenbeschädigung eingesetzt würden. Ich bin mir da nicht ganz so sicher.

Strafbar macht sich hingegen auf jeden Fall, wer Viren oder Virenbauanleitungen öffentlich auf seine Homepage stellt. In diesem Fall muss nämlich davon ausgegangen werden, das jemand diese Informationen zur Datenbeschädigung nutzen wird. Auch öffentliche Bugtrack-Listen sind damit nicht erlaubt. Dieser Aspekt des Gesetzes ist zumindest fragwürdig."

512 CPUs in einem Rechner | Local rootexploit in Linux 2.2  >

 

 
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    Verfassungsbruch seitens Rechtsstaat (Score:1)
    Von Seegras am Monday 02. April, 21:52 MET (#1)
    (User #30 Info) http://www.discordia.ch
    Strafbar macht sich hingegen auf jeden Fall, wer Viren oder Virenbauanleitungen öffentlich auf seine Homepage stellt. In diesem Fall muss nämlich davon ausgegangen werden, das jemand diese Informationen zur Datenbeschädigung nutzen wird. Auch öffentliche Bugtrack-Listen sind damit nicht erlaubt. Dieser Aspekt des Gesetzes ist zumindest fragwürdig.

    Fragwürdig? Das ist glattes Newspeak. Heil Big Brother, meine lieben. Das ist ganz einfach ein verbot wissenschaftlicher Arbeit für Leute wie mich (Sicherheitsspezialist), sogar noch weiter, ich darf offenbar nicht mehr wissen wie die Probleme mit denen ich mit tagtäglich rumschlage überhaupt entstehen.

    Offenbar ist damit plötzlich der Besitz oder auch die verbreitung eines möglichen Tatwerkzeuges strafbar, plötzlich liegt die Beweislast beim Angeklagten, der soll nun beweisen dass das Werkzeug nicht zu illegalen Zwecken missbraucht wird. Ein eklatanter Bruch jeglicher Rechtspraxis.

    Kurz und Gut: Eine verdammte Schweinerei, eines jeden Rechtsstaates unwürdig. Pfui!
    "The more prohibitions there are, The poorer the people will be" -- Lao Tse

    Re:Verfassungsbruch seitens Rechtsstaat (Score:2, Interessant)
    Von P2501 am Wednesday 04. April, 08:32 MET (#2)
    (User #31 Info) http://tristan.discordia.ch

    Offenbar ist damit plötzlich der Besitz oder auch die Verbreitung eines möglichen Tatwerkzeuges strafbar, plötzlich liegt die Beweislast beim Angeklagten, der soll nun beweisen dass das Werkzeug nicht zu illegalen Zwecken missbraucht wird. Ein eklatanter Bruch jeglicher Rechtspraxis.

    Der Besitz ist nicht strafbar. Man kann also weiterhin eine Bugtrack-Liste abonnieren. Heikel ist hingegen die Verbreitung. Schon das Senden eines gefundenen Sicherheitsloches an eine (im Ausland befindliche) Liste halte ich für problematisch.

    Hat irgendwer ein bisschen Geld für ein Rechtsgutachten übrig?


    Re:Verfassungsbruch seitens Rechtsstaat (Score:1)
    Von DiSAStA (webmaster@cyberfly.net) am Wednesday 04. April, 13:24 MET (#3)
    (User #398 Info) http://www.cyberfly.net

    Offenbar ist damit plötzlich der Besitz oder auch die verbreitung eines möglichen Tatwerkzeuges strafbar, plötzlich liegt die Beweislast beim Angeklagten, der soll nun beweisen dass das Werkzeug nicht zu illegalen Zwecken missbraucht wird. Ein eklatanter Bruch jeglicher Rechtspraxis.

    Mich errinert das ganze ja an deutsche geschichte von vor etwas mehr als 50 jahren...
    ans Bücher verbrennen.. haben wir deutsche echt gute erfahrung mit gemacht.. kann man jedem nur wärmstens empfehlen

    *seufz* spielen denn nu alle verrückt?


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