"Das verblüffende Resultat: Der Artikel ist gar nicht so schlecht. Die meisten erhobenen Vorwürfe konnte mein Lehrer entkräften:
- Wer von einem Virus infiziert wird, der sich dann weiterverbreitet, macht sich strafbar.
Das ist falsch. Der Artikel steht im StGB, und das StGB kommt grundsätzlich nur bei vorsätzlichen Handlungen zum Zuge.
- Wer einen Virus zwecks Analyse an einen Hersteller von Virenscannern schickt, macht sich strafbar.
Auch falsch, denn man muss ja nicht davon ausgehen, dass das Virenlabor den Virus zur Datenbeschädigung einsetzt. Hoffentlich.
- Programme wie "rm" ("del" bei DOS/Windows) dürfen nicht verbreitet werden, da sie zur Datenbeschädigung eingesetzt werden können.
"rm" kann zwar tatsächlich zur Datenbeschädigung genutzt werden. Ein Distributionsverbot ergibt sich aber nur für Programme, die zur Datenbeschädigung genutzt werden sollen.
Bleibt der Vorwurf, das Uni/ETH-Professoren nicht mehr, wie bis anhin üblich, die Funktionsweise eines Viruses erklären dürfen. Mein Lehrer war der Meinung, das dies kein Problem darstelle, da der Professor nicht davon ausgehen müsse, das die Infos zur Datenbeschädigung eingesetzt würden. Ich bin mir da nicht ganz so sicher.
Strafbar macht sich hingegen auf jeden Fall, wer Viren oder Virenbauanleitungen öffentlich auf seine Homepage stellt. In diesem Fall muss nämlich davon ausgegangen werden, das jemand diese Informationen zur Datenbeschädigung nutzen wird. Auch öffentliche Bugtrack-Listen sind damit nicht erlaubt. Dieser Aspekt des Gesetzes ist zumindest fragwürdig."
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