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Obelix ./. MobiliX: Begruendung der Nichtzulassung
Veröffentlicht durch Raffzahn am Dienstag 27. Mai, 20:15
Aus der weissnix Abteilung
Zensur wehe (Werner Heuser) von Tuxmobil, vormals Mobilix, hat uns mal die Zusammenfassung der Begründung des Urteils zukommen lassen.

wehe schreibt:

Im Markenrechtsstreit um die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Obelix und MobiliX hat der Beklagte durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Kraemer die Begruendung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim deutschen Bundesgerichtshof eingereicht.

Das neue Revisionsrecht hat dazu gefuehrt, dass nur noch ganz wenige Revisionen beim BGH zugelassen werden. Die Zulassungsgruende sind in §543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. aufgelistet. Es muessen z.B. Allgemeininteressen - und zwar nachhaltig - beintraechtigt sein. In der 26 seitigen Begruendung schreibt Prof. Dr. Kraemer dazu: "Die geschaeftliche Verwendung von Domain-Namen fuehrt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritaetsaelterer Zeichen, die Verletzungstatbestaende geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenueblichen Suffixen oder Praefixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Faellen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schoepfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem sieht Prof. Dr. Kraemer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Im Herbst 2001 hatte Les Edition Albert Rene, als Inhaber der Markenrechte fuer Obelix, Werner Heuser verklagt. Dieser ist der Autor der bekannten Website MobiliX (nun TuxMobil). Auf diesen Seiten gibt es Informationen zu UniX auf mobilen Computern. Daher waehlte Werner Heuser eine Domainbezeichnung welche dies in ihren beiden Wortbestandteilen: "mobil" und "ix" zum Ausdruck bringt. Das Oberlandesgericht hatte den Begriff Mobilix (im Gegensatz zum Landgericht Muenchen I) als mit der Marke Obelix verwechselungsfaehig angesehen.

Mit einer Entscheidung des BGH ueber die Zulassung der Revision kann Ende 2003 gerechnet werden. Wird diese zugelassen, ist ein Urteil etwa Ende 2005 zu erwarten. Auf Anraten seiner Anwaelte Jaschinski Biere Brexl - JBB bietet der Inhaber der Domain MobiliX.org in dieser Zeit seine Informationen zu Linux auf mobilen Computern unter dem neuen Namen TuxMobil an.

Eine erfolgreiche Revision wuerde auch vielen anderen Projekten helfen. Die Liste der von Les Edition Albert Rene mit einem Widerspruch bedachten Marken mit dem Suffix "ix" wird immer laenger. Wegen des hohen Prozessrisikos ist eine Gegenwehr fuer viele nicht moeglich. Dies ist besonders bedauerlich, da die Marke Obelix in den relevanten Marken-Klassen von der Klaegerin anscheinend gar nicht genutzt wird.

Die Dokumentation des Rechtstreites ist online verfuegbar. Auf dem 4. Libre Software Meeting 9./12.7.2003 in Metz(Frankreich) wird Werner Heuser einen Vortrag zum Rechtsstreit halten.

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