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Weshalb schreibt den der Tagesanzeiger in seiner heutigen Printausgabe "Gratiskopien zum Privatgebrauch: Kopien sind an sich nicht erlaubt. Wer für sich selbst von einer CD oder einer DVD aber ein Duplikat brennt, tut nichts Illegales. Er kann das auch für seine engere Familie und für gute Freunde erledigen. Wo der private Bereich genau aufhört, werden die Gerichte entscheiden müssen."? Ich interpretiere das so, dass die Kopie unabhängig von der Art und Wirksammkeit des Schutzes erlaubt ist.
Den entsprechenden Artikel gibt es auch online: http://www.tagi.ch/dyn/news/schweiz/700406.html
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Ich stelle die betrefende Software weder her, noch importiere ich sie. Ich verteile sie auch nicht...
Wenn ich z.B. das DeCSS-Paket für meine Distribution von einem Schweizer Mirrorserver heruntelade, habe ich ja nichts illegales getan und habe meine Software doch. Ich habe sie nicht hergestellt(habe ja decss nicht programmiert), nicht importiert (Das hat der Mirrorbetreiber gemacht) und verbreiten tu ich sie ja auch nicht (ich installiere sie ja nur auf meinem Rechner, verteilen tuts der Mirrorbetreiber).
So kann ich diese Ausnahme legal nutzen. Oder sehe ichdas falsch?
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Von Anonymer Feigling am Wednesday 20. December 2006, 12:08 MEW (#12)
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DeCSS ist doch Schnee von gestern. Das braucht kein Mensch mehr.
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Von Anonymer Feigling am Wednesday 20. December 2006, 13:44 MEW (#16)
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wie schaust du denn verschlüsselte DVD's unter Linux?
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> Allerdings war hier DeCSS wohl lediglich als Stellvertreter für alle möglichen Packete zur Umgehung von Kopierschützen gedacht.
Richtig. So habe ich das gemeint.
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CSS ist kein Kopierschutz.
CSS ist ein (nicht sonderlich wirksamer)
Abspielschutz. Ich bin BSDler, ich darf das!
Dieser Platz zu vermieten!
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Von Anonymer Feigling am Thursday 21. December 2006, 06:44 MEW (#25)
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Das trifft auch auf jeden "Kopierschutz" von Audio-CDs zu. Im Nachhinein muss man sich ja fragen, ob Bandsalat nicht ein Feature war und ob Vinyl-Platten kaputt gehen müssen oder ob das nicht per Design geschieht. Der Bande traue ich alles zu.
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Von Anonymer Feigling am Wednesday 20. December 2006, 23:51 MEW (#23)
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Doch, darf sie. Allerdings wie schon erwähnt nur zum Gebrauch im privaten Rahmen. So ist die Ausnahmeregelung zu verstehen.
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Doch, das hast du anscheinend überlesen. Art 39a Abs. 2 lautet:
Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
Anzumerken ist, das der gesetzlich erlaubt Eigengebrauch niemals unerlaubt im Sinne dieses Artikels ist. Weiter ist "dazu bestimmt" auszulegen als "ausschliesslich dazu bestimmt", d.h. es dürfen keine über das Urheberrecht hinausgehende Einschräkungen mit dem Kopierschutz erzwungen werden. Dazu ein Zitat aus der Botschaft:
Der Umgehungsschutz ist zudem darauf beschränkt, unerlaubte Verwendungen von geschützten Werken oder Leistungen zu verhindern. Mit unerlaubten Verwendungen sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Artikel 11 WCT und Artikel 18 WPPT solche gemeint, die das Gesetz den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern vorbehält. Das bedeutet insbesondere, dass der Schutz von technischen Massnahmen gegenüber den Schutzschranken keine überschiessende Wirkung haben kann.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Ja, da schöpft man als schweizer Bürger wieder neue Hoffnung, dass es doch noch einen Funken Vernunft im Bundeshaus gibt. -- Hier steht etwas.
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Was ist eigentlich mit dem Gemeint?
"vorübergehende und rein technisch notwendige Vervielfältigungshandlungen bei Providern oder Sendern sind erlaubt"
Also bis auf das die abgaben erhöht/erweitert werden ändert sich nichts was man nicht schon vorher durfte oder?
"Schweizer Urhebergesez - Ich weiss werum" ;)
_.:"Es nützt nichts seine Sorgen in Alkohol zu ertränken, denn Sorgen sind gute schwimmer.":._
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Anderes Beispiel: Wenn der TV-Sender vor Ort eine Sendung aufzeichnet und sie dann zur Ausstrahlung mittels Ü-Wagen an den Sender übermittelt, existiert die SSendung ja auch doppelt. Erstens ist da die MAZ im Ü-Wagen und zweitens die "Empfangs-MAZ" im Sender. Das ist z.B. "technisch notwendig", weil man ja nicht einfach die MAZ im Ü-Wagen atomisieren kann und nachher im Sender wieder materalisieren ;-) Noch funktioniert der Startrek-Transporter nicht ;-)
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Das hier gilt immer noch:
http://seegras.discordia.ch/Blog/?p=6
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"The more prohibitions there are, The poorer the people will be"
-- Lao Tse
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> Nicht, das ich über die neue Regelung glüclich wäre. Aber so, wies jetzt steht, kann ich damit leben.
Ja, ich auch. Ich meine, dass das was ich im Moment tue durch das neue Gesetz gedeckt ist, folglich habe ich auch kein Problem damit. Klar, es könnte besser sein (kann es das nicht immer?), aber wenn ich andere Länder betrachte, bin ich mit unserem Gesetz doch recht glücklich...
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Nein, die sind auf das WIPO-Papier und einen Entwurf zum Schweizer URG gestützt.
Aber schlecht bleibt schlecht, auch wenn es hätte schlimmer kommen können. Und einen Frosch kocht man indem man die Temperatur langsam anhebt, und genau so einer Temperaturerhöhung ist das. Oder hat irgendjemand schon mal davon gehört dass das URG weniger restriktiv und Konsumentenfeindlich geworden wäre, in den letzten 50 Jahren?
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"The more prohibitions there are, The poorer the people will be"
-- Lao Tse
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Da man jetzt ja dann auf den mp3 player ne abgabe bezahlen muss kann man demzufolge auf musik kaufen verzichten.
ich zahl doch ned zweimal ne abgabe....
idioten...
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Habe im Protokoll doch noch eine Änderung entdeckt, die keine Sinn macht:
Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, zum Gebrauch Überlassen, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die:
a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung technischer Massnahmen sind; oder
b. abgesehen von der Umgehung technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung technischer Massnahmen zur ermöglichen oder zu erleichtern.
Nach Punkt b wäre jede Software oder Dienstleistung ohne wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen vom Verbot betroffen, auch wenn sie mit Kopierschutzsystemen überhaupt nichts zu tun hat. Das kann wohl kaum die Absicht sein.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Von Anonymer Feigling am Thursday 21. December 2006, 17:13 MEW (#30)
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als eigentlich ist die sache doch ganz einfach. wenn ein kopierschutz nicht vor dem kopieren schützt, ist es auch kein kopierschutz. wozu es also noch gesetze gibt die definieren wann ein kopierschutz ein kopierschutz ist und wann man ihn umgehen darf ist für mich eine lachnummer. (oder regelt das gesetz, wann ich aus einer ausbruchsicheren zelle ausbrechen darf, wann ich in eine firewall hacken darf, ne bombe durch die sicherheitskonrolle bringen darf?)
ist doch wahr...
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Da ist die Regel sogar ziemlich strikt, weil wohl nicht einmal davon abhänig, ob z.B. die Zelle dazu geeignet ist, einen Gefangenen zurückzuhalten. Wenn ein Vollzugsbeamter ein Viereck auf den Boden zeichnet und dem Gefangenen verbietet, dieses zu verlassen, ist es wohl juristisch auch ein normaler Ausbruch, wenn der das dann trotzdem tut. Wände baut man nur, um der mündlichen Anweisung etwas Nachdruck zu verleihen; juristisch gesehen wohl eher eine unterstützende Massnahme.
Grüsse vom Knochen --
Ein christlich Regiment wird durch nichts mehr verhunzt als durch zu viel sogenannte Justiz. J. Gotthelf
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Von Anonymer Feigling am Friday 22. December 2006, 04:04 MEW (#33)
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Da könnte man ja ne Menge Geld sparen.
Im Gesetz steht aber wohl nicht, dass der Häftling nur im Gefängnis verweilen muss, wenn es ausbruchsicher ist und ein Recht auf einen Privatausflug gibt es auch nicht.
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Wie kommst du überhaupt auf "ausbruchsicher"? Deine Grundvoraussetzung ist schon falsch. Ein Kopierschutz bleibt ein Kopierschutz, wenn man einen Weg findet, ihn zu knacken. Genau wie eine Firewall eine Firewall bleibt, auch wenn man sie durchbricht, oder wie eine Zelle eine Zelle bleibt, wenn ein Ausbruch daraus gelingt.
Im Gesetzesvorschlag steht zwar, dass der Schutz dazu geeignet sein muss, illegitime Nutzungen (also vor allem illegitime Kopien) einzuschränken oder zu verhindern. "Geeignet" heisst in diesem Fall aber nur, dass der Schutz überhaupt für diesen Zweck nutzbar ist, und nicht, dass er unknackbar sein muss.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Von Anonymer Feigling am Friday 22. December 2006, 22:14 MEW (#35)
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Geeignet ist in diesem Zusammenhang ein absolutes Nullwort. Entweder der Schutz funktioniert oder er tut es nicht. Was das Vorhandensein eines Schutzes damit zu tun haben soll, ob man etwas darf oder nicht, leuchtet nicht ein. Entweder ich darf Daten kopieren und dann hindert mich nichts auf der Welt daran, oder ich darf es nicht. Ob mich letzteres hindert oder stört, ist eine Frage.
Das Problem mit Juristen im Allgemeinen ist, dass sie erstens zuviel Kokain konsumieren und zweitens, dass sie denken, sie könnten Tatsachen annullieren, indem sie etwas umformulieren. Schade dass das Kartellamt nicht mal das ganze Juristenpack sprengt, aber das sind nunmal selbst Juristen.
In anderen Ländern (Türkei, Thailand) hat wenigstens das Militär noch Verstand und putscht diesen Müll weg. Schade dass die gesamte westliche Welt zu einem Haufen Schmarotzer und Versager verkommen ist. Scotty, beam me up!
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