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DRM ist im neuen Gesetz zwar prinzipiell geschützt. Es ist aber auch klar festgehalten, dass DRM nur so weit geschützt ist, wie es die bestehende Erlaubnis des Eigengebrauchs nicht beeinträchtigt (Art. 39a Abs. 4). Zudem ist der Distributor verpflichtet, sicherzustellen, dass der Eigengebrauch, mit Ausnahme der Privatkopie, möglich ist (Art. 39b). Das mag zahnlos erscheinen, ist es aber nicht, da alles, was sich betrachten lässt, prinzipiell auch kopierbar ist. Daher ist auch der vorgeschlagene Art. 39d weitgehend redundant.
Also immer ruhig bleiben. Die Frage ist eher, was der Ständerat aus dem Vorschlag macht. Wobei ich die wirklich interessante Debatte erst im Nationalrat erwarte, und die kommt erst nächste Session.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Na hoffentlich ist dieses Gremium dann auch in der Lage, die Verpflichtung durchzusetzen! Ich denke da mit ungutem Gefühl an den EDSB :-(
Grüsse vom Knochen --
Ein christlich Regiment wird durch nichts mehr verhunzt als durch zu viel sogenannte Justiz. J. Gotthelf
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Noch ein Nachtrag: Beim Studium der letzten Botschaften und Entwürfe, bin ich auf ein nettes und entscheidendes Detail gestossen, welches mir bisher entgangen ist. Wann ein Kopierschutz überhaupt geschützt ist, ist in Art. 39b Abs. 2 geregelt. Dieser lautet gemäss dem letzten Vorschlag:
Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien
und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
Man beachte meine Hervorhebung. In dieser Formulierung bedeutet das: Ein Kopierschutz darf nur dazu bestimmt sein, Kopien zu verhindern. Werden damit hingegen irgendwelche Regeln durchgesetzt, die über das Urheberrecht hinausgehen, so fällt er nicht unter diese Definition, ist somit rechtlich nicht geschützt, und darf beliebig umgangen werden. Ergo sind CSS (erzwingt region codes), AACS (dito, und noch eine Reihe weiterer Einschränkungen) und jegliche Form von DRM nicht von der Revision betroffen.
Diese Interpretation des Artikels ist beabsichtigt und durch die Botschaft gestützt. Aber wie schon gesagt: Erst mal abwarten, was die Räte entscheiden.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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da alles, was sich betrachten lässt, prinzipiell auch kopierbar ist. Daher ist auch der vorgeschlagene Art. 39d weitgehend redundant.
Ist er nicht, da der Vorschlag dem Käufer unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf die unverschlüsselte Version ("Werksexemplar")erlauben soll.
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In wieweit das, was wir wollen, politisch durchsetzbar ist, wird sich im politischen Prozess zeigen. Auf jeden Fall ist es wichtig klar zu kommunizieren, was wir wollen, und warum, unabhängig davon, wieviel davon durchsetzbar ist.
Abs. 1 Punkt a (im aktuellen Entwurf Punkt b) ist in dieser Form unsinnig, da er die Trennung zwischen zwischen Abspielgerät und Darstellungsgerät nicht beachtet. Zudem ist die Absicht im Grunde schon durch Art. 39b abgedeckt.
Eine zahnlose Absichtserklärung ist m.E. nicht gut genug. Wenn's um die Frage geht, ob Menschen mit Behinderungen Werke nutzen können, geht es nicht um die Frage der Trennung zwischen Abspielgerät und Darstellungsgerät. Entweder es funktioniert mit den üblichen Konfigurationen von technischen Hilfmitteln wie Sceen-Reader, Braille-Display, besondere Eingabegeräte, usw, oder aber nicht, und im letzten Fall sollte es ein Recht darauf geben, eine Kopie des Werkes ohne DRM zu bekommen.
Abs. 1 Punkt c (im aktuellen Entwurf Punkt d) ist durch das DSG abgedeckt.
Nur dann wenn, die Datenbank des DRM-Systems in der Schweiz ist.
Betreffend der Punkte, die deiner Meinung nach mit Art. 39b abgedeckt sind, glaube ich nicht, dass du eine ausreichende und wirksame Regelung bekommst wenn du diese Punkte an eine "Beobachtungsstelle" delegierst, die eventuell "Massnahmen beswchliessen" kann. Die Beoachtungstelle ist eine gute Idee, aber Probleme, die jetzt schon absehbar sind, sollten auch jetzt bei der URG-Revision angepackt werden. Man darf dem rechtlichen Schutz von DRM m.E. nur dann zustimmen, wenn man die Gewissheit hat, dass auch die notwendigen flankierenden Massnahmen in Kraft gesetzt werden. Und diese Gewissheit kann man nur dann haben, wenn diese Massnahmen wenigstens in den Grundzügen im Gesetz festgehalten werden.
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In wieweit das, was wir wollen, politisch durchsetzbar ist, wird sich im politischen Prozess zeigen. Auf jeden Fall ist es wichtig klar zu kommunizieren, was wir wollen, und warum, unabhängig davon, wieviel davon durchsetzbar ist.
Sicher. Aber so, als Gesetzesartikel formuliert, sieht es nicht nach einer Absichtserklärung aus, sondern nach einer Petition. Und Petitionen landen normalerweise weitgehend unbeachtet im Abfallkübel.
Eine zahnlose Absichtserklärung ist m.E. nicht gut genug. Wenn's um die Frage geht, ob Menschen mit Behinderungen Werke nutzen können, geht es nicht um die Frage der Trennung zwischen Abspielgerät und Darstellungsgerät. Entweder es funktioniert mit den üblichen Konfigurationen von technischen Hilfmitteln wie Sceen-Reader, Braille-Display, besondere Eingabegeräte, usw, oder aber nicht, und im letzten Fall sollte es ein Recht darauf geben, eine Kopie des Werkes ohne DRM zu bekommen.
Das ist mehr als nur eine Absichtserklärung. Das Gremium hat durchasu Kompetenzen. Das Dumme ist, das man die Katze im Sack kaufen muss, weil die Kompetenzen nachträglich in der Verordnung festgelegt werden würden. Der Vorteil ist, dass das Parlament die Kompetenzen nicht blockieren kann.
Davon abgesehen: Was hat das Anzeigegerät mit DRM zu tun? Überleg mal: Wieviele eBook Reader (die PDA ähnlichen Dinger, nicht Software) mit Braille-Anschluss kennst du? Nach diesem Vorschlag müssten DRM-fähige Reader zwingend einen solchen Anschluss haben, DRM-freie Reader hingegen nicht. Das macht doch überhaupt keinen Sinn! Nur, weil das Format kein DRM enthält, heisst noch lange nicht, dass jedermann dafür einen Reader bauen kann. Ich sehe, was ihr beabsichtigt. Aber das muss ganz anders, und am Besten auch gleich an einem anderen Ort formuliert werden.
Abs. 1 Punkt c (im aktuellen Entwurf Punkt d) ist durch das DSG abgedeckt.
Nur dann wenn, die Datenbank des DRM-Systems in der Schweiz ist.
Nope. Nach DSG dürfen ohne Einwilligung des Kunden die Daten nur auf einen Server im Ausland überspielt werden, wenn sie mindestens den gleichen Richtlinien unterliegen, wie in der Schweiz. Unter anderem darum ist ja SWIFT so in der Bedrouille. Die Banken fanden das gar nicht lustig.
Betreffend der Punkte, die deiner Meinung nach mit Art. 39b abgedeckt sind, glaube ich nicht, dass du eine ausreichende und wirksame Regelung bekommst wenn du diese Punkte an eine "Beobachtungsstelle" delegierst, die eventuell "Massnahmen beswchliessen" kann.
Mir wären klare Regeln auch lieber gewesen. Aber die ganze Idee der Beobachtungsstelle war ja, dass es keine fixen Regeln braucht, sondern diese laufend an die Situation angepasst werden können. Ergo müsste man fixe Regeln nicht zusätzlich sondern anstelle der Behörde definieren.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Nein, DRM wird auch dann geschützt, wenn's die Erlaubnis des Eigengebrauchs oder andere gesetzlich erlaubte Nutzungen verhindert. Art. 39a Abs. 4 nützt dir nur dann etwas, denn du das DRM umgehen kannst, ohne dafür spezielle Software zu verwenden. (Wird z.B. bei Musik in absehbarer Zukunft immer der Fall sein, nicht aber etwa bei Texten.) Software zur DRM-Umgehung soll verboten werden.
Naja, Software zur Umgehung des Kopierschutzes ist nicht völlig verboten, aber so wie die Regelung steht, ist sie nicht praxistauglich. Wie bitte schön definiert sich der wirtschaftliche Nutzen einer Playersoftware? Das ist auch mein Hauptkritikpunkt am aktuellen Gesetzesentwurf. Ob ich es letztendlich persönlich akzeptieren werde, hängt vor allem davon ab, wie dieser eine Artikel entgültig formuliert wird.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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