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Von Anonymer Feigling am Monday 16. January 2006, 20:28 MEW (#1)
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Wie sieht es nun in der Version 3 mit der Freiheit von Webservices aus?
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Von Anonymer Feigling am Monday 16. January 2006, 20:35 MEW (#2)
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Wie wär's mit selber lesen?
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Von Anonymer Feigling am Monday 16. January 2006, 21:08 MEW (#3)
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Sorry kann nicht mehr als 160 Characters lesen.
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http://article.gmane.org/gmane.os.miros.general/1635 Ich bin BSDler, ich darf das!
Dieser Platz zu vermieten!
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Sicher, es gibt ein paar interessante Neuerungen. Die Generalpatentlizenz etwa (es wird eine Patentlizenz impliziert für alle die Software betreffenden Patente des Autors). Aber alles in allem hat sich nicht viel geändert. Die Lizenz ist immer noch langatmig formuliert, lässt immer noch einen grossen Interpretationsspielraum zu, und enthält meiner Meinung nach noch mehr juristisch fragwürdige Absätze als zuvor.
Das grösste Problem sehe ich in der Ausweitung dessen, was als "vollständiger Quellcode" bezeichnet wird. Darunter fällt neu unter anderem auch externe Software, die für den Betrieb der eigenen Software benötigt wird, selbst wenn man nur mit ihr kommuniziert. Davon ausgenommen sind lediglich externe Programme, die ein Betriebssystembestandteil sind, oder mit denen in standardisierten, patentfreien Protokollen kommuniziert wird.
Das Problem dabei: Viele Peripherie basiert heutzutage auf CPUs oder CPU-ähnlicher Hardware, und wird von einer Firmware gesteuert. Der Quellcode zu dieser Firmware ist üblicherweise nicht verfügbar. Verwendet die Peripherie nun auch noch ein nicht standardisiertes Protokoll, was recht häufig ist, so kann der Treiber dazu nicht unter dieser Lizenz veröffentlicht werden. Das wiederum macht es zwar nicht unmöglich, aber unpraktisch, Kernel mit monolithischer Architektur (so wie Linux) unter diese Lizenz zu stellen.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Von Anonymer Feigling am Tuesday 17. January 2006, 15:30 MEW (#7)
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Deshalb ist Hurd wohl ein Micro-Kernel. Die Linux-Entwickler dagegen wollen offensichtlich eigentlich keine Binaerkomponenten. Ist Linux nicht sowieso auf GPL v2 hartkodiert?
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Die Linux-Entwickler dagegen wollen offensichtlich eigentlich keine Binaerkomponenten.
Keine Binärkomponenten im Kernel, und auch keine Treiber, die selbst Binärkomponenten enthalten. Jedoch wollte man Firmware nicht generell verteufeln. Vielmehr propagierte man als Lösung, die Firmware entweder auf einem Flash im Gerät unterzubringen, oder dann in einer separeten Datei, die bei der Initialisation auf das Gerät übertragen wird. Aber mit diesem Vorschlag für die GPLv3 wär das auch nicht mehr möglich, ausser es wird eben ein Standardprotokoll zwischen Treiber und Gerät verwendet.
Ist Linux nicht sowieso auf GPL v2 hartkodiert?
Nein. Es ist juristisch nicht zulässig, eine GPL-Software auf einer bestimmten Version der Lizenz festzunageln. Da die Standard Kerneldistribution in ihrer aktuellen Form aber nicht mit einer derartigen GPLv3 kompatibel wäre, käme es etwa darauf raus.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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"Nein. Es ist juristisch nicht zulässig, eine GPL-Software auf einer bestimmten Version der Lizenz festzunageln. Da die Standard Kerneldistribution in ihrer aktuellen Form aber nicht mit einer derartigen GPLv3 kompatibel wäre, käme es etwa darauf raus."
Mag sein. Aber was ist mit dem hier:
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/usr/src/linux/COPYING:
"Also note that the only valid version of the GPL as far as the kernel is concerned is _this_ particular version of the license (ie v2, not v2.2 or v3.x or whatever), unless explicitly otherwise stated."
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Hat das irgendeinen Einfluss?
Gruss
burnstone
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Von Anonymer Feigling am Tuesday 17. January 2006, 19:55 MEW (#10)
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Wieso soll das juristisch nicht zulaessig sein? Weil oben steht "changing it is not allowed"? Der Blanko-Check in Form "or any later version" ist doch nicht wirklich beruhigend. Ich wuerde sowieso keine Lizenzen benutzen, die ich nicht von A-Z verstehe. Schon gar nicht fuer etwas, dass ich "frei" nennen moechte.
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Und der "Blanko-Scheck" ist nicht Bestandteil
der Lizenz, sondern ein nicht normativer An-
hang derselben.
Alles soweit in Ordnung. jupp (mein Editor)
kommt auch unter GPL Version 1, no later. Ich bin BSDler, ich darf das!
Dieser Platz zu vermieten!
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Natürlich kann nur der Autor die Lizensierung
ändern (oder anderen erlauben, sich die Ver-
sion der GPL auszusuchen). Ich bin BSDler, ich darf das!
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Zu a) Das steht nicht (nur) in der GPL, sondern
in den entsprechenden Gesetzen. Der Autor (bzw.
genauer Inhaber der exklusiven Verwertungsrechte)
darf über die Lizensierung frei entscheiden und
auch rückwirkend für alte Versionen die Lizenz-
bedingungen ändern.
Was er jedoch nicht kann ist, wenn er einmal was
unter BSD/GPL/whatever freigegeben hat, den Leuten,
die den Code zu genau diesen Bedingungen erhalten
haben, wieder "wegnehmen" bzw. die neuen Bedin-
gungen aufzwingen.
Caldera (jetzt SCO) hat seinerzeit alte Unices
rückwirkend unter 4-clause BSD Lizenz freigegeben.
Zu b) Schwachsinn. BSD-artigen Lizenzen darfst
Du mischen wie Du willst. Code von anderen Leuten
relizensieren (i.e. die Lizenz ändern) darfst Du
ohnehin nie. Was Du meinst ist das "Superset",
und selbst das Zufügen von 4-clause BSD-style li-
zensiertem Code zu 2-clause BSD code geht, nur
"erhöht" sich dann das Superset um die Bedingun-
gen.
Bei den Copyleft-Lizenzen ist das was anderes,
aber Du darfst auch 2-clause BSD Code nicht ein-
fach unter GPLv2 relizensieren. Du darfst eigene
Erweiterungen unter GPL stellen, wenn sie die not-
wendige Schaffenshöhe erreichen, aber die BSD-
Lizenz verbietet Dir das Entfernen der Klauseln.
Zum Glück ist das Ganze aber kompatibel.
Noch was am Rande:
Ich habe gelesen, daß RMS gesagt haben soll, der
Entwurf sei nicht mit den advertising clauses kom-
patibel. Für mich liest sich aber der entspre-
chende Absatz aus Sektion 7 so, daß das doch geht.
Vielleicht muß er hier noch was dran feilen. Ich bin BSDler, ich darf das!
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Der Autor (bzw.
genauer Inhaber der exklusiven Verwertungsrechte)
darf über die Lizensierung frei entscheiden und
auch rückwirkend für alte Versionen die Lizenz-
bedingungen ändern.
Das stimmt so nicht. Eine einmal erteilte Lizenz kann nicht widerrufen oder geändert werden, es seie denn, diese Möglichkeit ist in der Lizenz selbst erwähnt. Oder bei Vertragsbruch des Lizenznehmers.
BSD-artigen Lizenzen darfst
Du mischen wie Du willst.
Nun ja, wenn du "mischen" im Sinne einer Aggregation meinst, dann geht das auch mit GPL1 und GPL2 Code. Allerdings werden wir dort Schwierigkeiten kriegen, ein gültiges Superset zu definieren.
Bei den Copyleft-Lizenzen ist das was anderes,
aber Du darfst auch 2-clause BSD Code nicht einfach unter GPLv2 relizensieren.
Wieso nicht? Die Bedingungen von 2-clause BSD sind in der GPL doch auch enthalten. Bei 3-clause ists etwas schwieriger, lässt sich aber mit einer Zusatzbedigung zur GPL lösen. 4-clause ist nicht möglich, weil GPL diese Form der Zusatzbedingung nicht erlaubt.
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GPL ist der Versuch, den Ring gegen Sauron einzusetzen.
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Von Anonymer Feigling am Wednesday 18. January 2006, 19:56 MEW (#18)
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>> Der Autor (bzw. genauer Inhaber der exklusiven
>> Verwertungsrechte) darf über die Lizensierung frei entscheiden
>> und auch rückwirkend für alte Versionen die Lizenz- bedingungen
>> ändern.
>>
> Das stimmt so nicht. Eine einmal erteilte Lizenz kann nicht
> widerrufen oder geändert werden
Davon rede ich auch nicht. Er gibt einfach eine neue, zweite, Lizenz
für die alten Sachen aus.
>> BSD-artigen Lizenzen darfst Du mischen wie Du willst.
>>
> Nun ja, wenn du "mischen" im Sinne einer Aggregation meinst
Nein.
>> Bei den Copyleft-Lizenzen ist das was anderes, aber Du darfst
>> auch 2-clause BSD Code nicht einfach unter GPLv2 relizensieren.
>>
> Wieso nicht? Die Bedingungen von 2-clause BSD sind in der GPL doch
> auch enthalten.
Nein. Ich zitiere:
| 1. Redistributions of source code must retain the above copyright no-
| tice, this list of conditions and the following disclaimer.
| 2. Redistributions in binary form must reproduce the above copyright
| notice, this list of conditions and the following disclaimer in the
| documentation and/or other materials provided with the distribution.
"must retain" ist hier das Schlüsselwort. Das ist die Lizenz, unter
der Du den BSD-lizensierten Code erhalten hast. Die darf nur der Eigen-
tümer (entweder explizit, oder implizit durch z.B. versehentliches Ver-
öffentlichen eines gegen eine GPL-Library wie die libcygwin1 gelinkten
Binaries - so gesehen bei freenet6.net) ändern (bzw. eine neue ausgeben). Ich bin BSDler, ich darf das!
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Ja, das ist echt übel... Ich bin BSDler, ich darf das!
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Nein, bei mir heißt "to retain" immer noch
beibehalten, und einen legalen Text darfst
Du als Nicht-Autor nicht einfach entfernen.
Wenn Du allerdings eine BSD-lizensierte Da-
tei in ein GPL-Projekt einbindest, mußt Du
den Nutzer (sans advertising clause) nicht
darüber informieren, allerdings muß die Li-
zenz in der Datei verbleiben (zwar auch in
die Doku, aber da Du ja den Source eh' mit-
lieferst, dürfte das ziemlich Latte sein). Ich bin BSDler, ich darf das!
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Von Anonymer Feigling am Friday 20. January 2006, 14:56 MEW (#24)
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Sicher? Zumindest online ist die komplette 4-clause BSDL zitiert:
http://www.scei.co.jp/psp-license/pspnet.txt
Aber immer daran denken: Sony is teh evil! Schade eigentlich.
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*seufz* Und wer bezahlt uns einen?
Noch ein Beispiel:
http://www.feyrer.de/g4u/g4l.html Ich bin BSDler, ich darf das!
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