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Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage |
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Veröffentlicht durch xilef am Freitag 21. November, 10:05
Aus der Du-sollst-nicht-telefonieren Abteilung
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maol schreibt "20min berichtet heute: "Das Telefonieren mit einem gestohlenen Handy ist als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage strafbar." Zwar ist das Handy keine DVA, aber das Gericht findet, dass die DVA des Telecom-Anbieters missbraucht worden ist. Wer also mit einem gestohlenen Gegenstand eine finanzielle Belastung des Bestohlenen auslöst, ist damit gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig, und wird wie ein Hacker verurteilt. Z.B. wenn ich mit einem gestohlenen Auto geblitzt werde..."
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< ReactOS Version 0.1.5 | Druckausgabe | Computer im RJ45-Port > | |
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Von Anonymer Feigling am Saturday 22. November, 15:15 MET (#7)
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Uhm... es waren Cracker, nicht Hacker.
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<IANAL/>
Die Fälle unterscheiden sich schon. Ein Telefongespräch auf Kosten einer fremden Person ohne deren Wissen ist ein Betrug, weil du arglistig auf Kosten von jemand anderem eine Dienstleistung beziehst. Wenn du in einem fremden Wagen geblitzt wirst, ist das hingegen nicht der Fall. (Zahlen musst du die Strafe aber trotzdem, wenn sie dich erwischen. ;-)
Warum auf "betrügerischen Missbrauch einer DVA" entschieden wurde, und nicht einfach auf Betrug, ist rein formaljuristisch begründet: In diesem Fall wurde der Betrug letztlich durch das übermitteln von falschen Angaben durchgeführt. Damit ein Betrug nach Art. 146 StGB vorliegt, muss dies gegenüber einer Person gemacht werden. In diesem Fall wurden die falschen Angaben aber gegenüber dem Abrechnungscomputer des Telefonunternehmens gemacht. Daher gilt hier Art. 147 StGB, der exakt identisch Art. 146 ist, ausser eben der Frage, wer der unmittelbare Gegenüber ist.
Das ganze hat übrigens nichts mit den "Anti-Hacker" Gesetzen zu tun. Dies sind Art. 142 (Datenspionage) Art. 143bis (unerlaubtes Eindringen in ein Computersystem) und Art. 144bis (Datenbeschädigung).
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If it's GNU/Linux, it's GNU/BSD, too ;-)
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Von Anonymer Feigling am Friday 21. November, 16:46 MET (#6)
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Es ist schon deswegen kein Betrug, weil der Autodieb sich durch das Blitzen lassen nicht bereichert.
Zum Betrug braucht es folgende Dinge:
1. Jemanden bewusst falsch informieren (bzw. gegenüber einer Datenverarbeitungsanlage falsche Angaben machen beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
2. Sich oder einem Dritten dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen
3. Jemanden in seinem Vermögen schädigen
Zumindest Punkt 2 ist nicht erfüllt.
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Von Anonymer Feigling am Friday 21. November, 14:41 MET (#3)
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Klar kann man ohne Computerkenntnisse eine Datenverarbeitungsanlage betruegerisch missbrauchen. Man kann schliesslich auch ohne Kenntnisse von wirtschaftlichen Zusammenhaengen betruegen.
Ich finde die Rechtsauffassung des BGer nicht abwegig. Unter Betrug (Art. 146) versteht man die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrueckung wahrer Tatsachen gegenueber einer Person, um damit jemanden (die Person selbst oder Dritte) im Vermoegen zu schaedigen.
Der Gesetztgeber hatte irgendwann einmal das Problem, dass dieser Artikel nicht mit einschliesst, dass man auch eine DVA "beluegen" kann (z.B., indem man ihr vorspiegelt, ein anderer zu sein, indem man fremde Zugangsdaten verwendet), damit diese eine Handlung vornimmt, die jemanden im Vermoegen schaedigt. Genau das ist der Punkt, den Art. 147 StGB (Betruegerischer Missbrauch einer DVA) abdeckt.
Zu schnell fahren mit dem Auto faellt offensichtlich nicht darunter, da keine falschen Tatsachen vorgespiegelt werden und da auch keine unrechtmaessige Vermoegensverschiebung stattfindet.
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