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Veröffentlicht durch maol am Donnerstag 10. April, 08:27
Aus der Gimme-Five Abteilung
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spacefight schreibt "SWITCH, die Registrierungsstelle für .ch und .li Domains, scheint auf den Opt-Out Zug aufgesprungen zu sein, solange sie es von Gesetzes her noch können."
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"Als ich heute wiedermal mit meinem Nic Handle einloggte, sah ich im Adressprofil etwas für mich neues, hier der Auszug aus dem Bestätigungsmail nach einer Adressänderung:
Zustimmung für die Bearbeitung der Personendaten für weitere Dienste von SWITCH: Ja.
Ich habe es mit einem Bestätigungsmail vom Januar 2003 verglichen, dort war dies nicht drin. Es scheint, als sei das mit den neuen AGB von Anfangs April eingebracht worden, siehe Abschnitt 8.1:
SWITCH erhebt und bearbeitet Personendaten der Kontaktpersonen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Registerbetreiberin gemäss der AEFV, der TAV, dem Datenschutzgesetz (DSG) sowie der nachfolgenden besonderen Bestimmungen. SWITCH kann Personendaten auch für andere Zwecke bearbeiten, sofern die betroffene Kontaktperson hierzu ihre Einwilligung erteilt hat oder diese konkludent vorliegt.
Diese Einwilligung für andere Zwecke habe ich jedoch nie gegeben, das Feld erscheint mir ja wie gesagt neu. Eine Stellungnahme von SWITCH steht noch aus."
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Ich bin immerhin Inhaber von ziemlich vielen Domains...
Grüsse vom Knochen
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oder diese konkludent vorliegt.
Du hast wahrscheinlich laut AGB die Pflicht, dich über AGB-Änderungen zu informieren, wenn du den Domain nicht kündigst, oder das "Nein" Kästchen aktivierst, hast du durch konkludentes Verhalten deine Zustimmung geben. Das geht alles mit rechten Dingen zu.
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Hmmm... na denn. Schade eigentlich, dass das Gesetz sowas zulässt, denn faktisch werden da nämlich 80% der Leute hineinrasseln. Selber schuld zwar (sicher ein wichtiger Punkt), aber am Ende doch geleimt.
Grüsse vom Knochen
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Nur versteht kein Mensch "konkludentes Verhalten". Klar geht alles mit rechten Dingen zu, das hab ich ja nie angezweifelt. Nett ist es dennoch nicht.
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There are only 10 types of people in the world: those who understand binary, and those who don't.
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http://www.online-recht.de/vorgl.html?kglossar
in der Juristerei wird das Wort sehr oft gebraucht, weil so die meisten Verträge geschlossen werden.
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bin nicht ganz der ansicht, dass das DSG konkuldentes verhalten zulässt. die nachträgliche änderung der agb würden nur dann wirksam sein, wenn ich durch konkuldentes verhalten, d.h. wenn ich durch einen klaren hinweis nach dem einloggen oder durch eine schriftliche mitteilung darauf hingewiesen wurde. dieser ansicht bin ich in diesem fall nicht.
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Ich ebenfalls nicht. Die schriftliche Mitteilung kam zwar mit der AGB-Änderung, keine Kündingung hiess ja dann Zustimmung zu den neuen AGB, ob das aber verhebt, weiss ich leider nicht. Ich habe auf alle Fälle bei allen meinen NIC Handles die Zustimmung wiederrufen - die Unwissenden bleiben dank "konkludentem Handeln" leider im Regen stehen.
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Darüber steht imho nichts im DSG, ich habe jedenfalls auf die schnelle nichts gefunden.
Die AGB sind Teil des Vertrags, das heisst
Die Vertragsänderungen treten auf ein in der Website von SWITCH publiziertes Datum mit den gegebenenfalls notwendigen Übergangsbestimmungen in Kraft. Die Vertragsbestandteile sind auf der Website von SWITCH unter www.switch.ch dauerhaft verfügbar. Die Vertragsänderung erfolgt durch Publikation auf der Website von SWITCH. Die Publikation wird als hinreichende Bekanntgabe vereinbart.
verpflichtet dich in angemessenen Abständen auf der Webseite der Switch vorbeizuschauen. Das hat nichts mit dem Datenschutzgesetz zu tun, das ist ein Vertrag aus dem OR.
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nicht ganz ! Art. 4 Abs. 3 des DSG erwähnt klar:
"Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist". Die Switch setzt automatisch bei allen Registranten das Häcken, dass sie damit einverstanden sind ihre Daten auch für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen. Hier setzt Switch konkludentes Verhalten voraus, wenn der Registrant dieses Häcken nicht entfernt. Hier kann meines Erachtens nicht von konkludeten Verhalten gesprochen werden, weil das schlüssige Verhalten, welches die Willenserklärung zum Ausdruck gibt nur eingeschränkt erfüllt werden kann. In der Regel loggen sich die Registranten nur dann bei Switch ein, wenn sie eine neue Domain resgistrieren wollen oder ihre Adresse/Personalien ändern. In den meisten Fällen wird die Adress-/Personaliensite sofort mit OK bestätigt, weil sich nur in wenigsten Fällen hier etwas ändert. Aus meiner Sicht ist der Hinweis auf der Site ungenügend, um konkludentes Verhalten daraus zu schliessen. Im weiteren werden die Registranten die nicht mehr bei der Switch einloggen, weil ihre Adresse nicht ändert oder sie keine neue Domain registrieren, nicht erfahren, dass sie anscheinend ihre Willenserklärung erteilt haben sollen. Dies ist in meinen Augen klar Gesetzeswidirg. Ich habe diesbezüglich den Eidg. Datenschutzbeauftragten in Kenntnis gesetzt.
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Wenn ich ohne Benutzer-ID einlogge habe ich das Häkchen nirgends. Wie es *mit* aussieht werde ich mir heute abend ansehen müssen.
Grüsse vom Knochen
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Jawohl. Das Häkchen ist nur zu entfernen, wenn man sich mit Benutzername und Passwort einloggt und auf die Adressdaten geht.
Interessanterweise habe ich gerade letzthin eine neue Domain registriert, ohne dass es nötig gewesen wäre, Benutzername und Passwort anzugeben. Bezahlt habe ich mit Kreditkarte.
Die Domain ist zwar momentan inaktiv - keine Ahnung, ob ich bei einer sofortigen Aktivierung über besagtes Häkchen gestolpert wäre. Die Sache ist aber, zumindes moralisch gesehen, schon sehr hart an der Grenze.
Grüsse vom Knochen
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Bis zur Einführung der neuen AGB's am 1.3.03 wurde dies per default
automatisiert eingetragen. Neu kann dies bei Neuregistrationen von
Adressen gewählt bzw. bei bestehenden Einträgen geändert werden..
Super.
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