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Rekursen gegen Internet-Sperren in Waadt droht Ablehnung |
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Veröffentlicht durch xilef am Samstag 15. Februar, 00:52
Aus der Internet=Telephon Abteilung
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Der Ministère public des Kantons Waadt empfiehlt in einem Schreiben, die von verschiedenen Internet Service Providern (ISPs) eingereichten Rekurse gegen Internet-Sperren einiger im Ausland gehosteter Seiten abzulehnen. Eine Untersuchungsrichterin hatte letzten Dezember viele Schweizer ISPs dazu aufgefordert bestimmte URLs bzw. Domains zu sperren (Symlink berichtete).
Quelle: ch.comp.networks
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Solche Argumente wie der Entscheid von 1995 sind überrissen; ich sehe wohl für Einzelfälle die Möglichkeit, dass Swiscom 90x-er Anschlüsse sperrt für den betreffenden Kunden, der hohe Rechnungen nicht bezahlen kann.
Die seite »http://vaud.init7.net/« gilt als gesperrt; da steht die Angabe ich sei über "www.swiss-corruption.com oder www.appel-au-peuple.org" angekommen - stimmt doch nicht, ich habe nur den link aus dem Artikel hier gekürzt. Und allerhand Gerichtliches und so steht da drauf.
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Don't discuss about life - live it!
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Solche Argumente wie der Entscheid von 1995 sind überrissen;
Wirklich? Damals ging es darum, dass die sog. 156er Nummern teilweise nach Art. 197 StGB strafbares Material zur Verfügung stellten. Dies war dem Verantwortlichen bekannt, doch glaubte er, er könne/dürfe die Angebote nicht kontrollieren.
Genau wie damals haben die Verantwortlichen (durch die Firma) zur Verwirklichung eines Vergehens (imho Verleundung nach 174 StGB) Hilfe geleistet, die Verantwortlichen haben Kenntins von den Vergehen. Sie handeln also vorsätzlich, zumindest ab der Kenntnisnahme der Vergehen. Sie können sich desshalb auch nicht auf Sachverhalts- oder Rechtsirrtum berufen. Somit ist, wenn die Verleundung gegeben ist, die Frage der Strafbarkeit imho zu bejahen, bleibt nur noch dass Hoffen auf eine Rechtsprechungsänderung des BG.
P.S: Dieser Text is juristisch etwas kurz abgefasst, sollte aber einigermassen verständlich sein.
P.P.S: Für alle, die lieber die deutsche Zusammenfassung des, notabene umstrittenen, bundesgerichtlichen Entscheides haben wollen:
Art. 204 aStGB, unzüchtige Veröffentlichungen, und Art. 197
Ziff. 1 StGB, Pornographie.
Live-Gespräche obszönen Inhalts, auch wenn sie telefonisch mitgehört werden
können, stellen (im Unterschied zu entsprechenden Aufzeichnungen) keine
unzüchtige Veröffentlichung bzw. pornographische Vorführung dar (E. 2c).
Art. 25 StGB, Gehilfenschaft zur Pornographie.
Der für die Einführung des sogenannten Telekiosks Verantwortliche der PTT
macht sich der Gehilfenschaft zur unzüchtigen Veröffentlichung bzw. zur
Pornographie schuldig, wenn er die für den Betrieb des Telekiosks notwendigen
Einrichtungen zur Verfügung stellt im Wissen darum, dass damit pornographische
Tonaufnahmen verbreitet werden, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind
(E. 3).
Art. 32 StGB, Rechtfertigung durch Gesetz.
Das Gesetz verpflichtet die PTT nicht, ihre Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen, wenn sie zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (E. 4).
Art. 19 StGB, Irrtum über den Sachverhalt, und Art. 20 StGB, Rechtsirrtum.
Der Verantwortliche für den Telekiosk, auf dessen illegalen Gebrauch
hingewiesen und auf das Risiko der Strafbarkeit im Falle der Fortführung des
illegalen Gebrauchs aufmerksam gemacht, kann sich weder auf Sachverhaltsirrtum
(E. 5a) noch auf Rechtsirrtum (E. 5b) berufen.
P.P.P.S: Dies soll eine rein juristische Betrachtung sein, die reichlich wenig mit meiner eigenen Meinung zu tun hat.
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Das ist wohl die Seite, die den usern von init7 gezeigt wird, wenn sie eine solche Seite aufrufen wollen.
Ich selbst bin auch über diesen Provider im Internet. Dank der Tatsache, dass ich meinen eigenen DNS-Server betrteibe, der direkt bei den root-servern nachfragt, bin ich von der Sperrung nicht betroffen!
Naja, auf alle fälle ein äusserst fragwürdiges vorgehen der Gerichte! Vor allem, da eine solche Sperre sogar ausversehen umgangen werden kann! --
auch die Zehe ist ein Laufwerk
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ja doch.
... :-|
;-)
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Don't discuss about life - live it!
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Die Post war ja in dem angegebenen Fall quasi der "Hosting-Provider" der entsprechenden Telekiosk-Nummern. Wenn der Telekommunikationsmarkt schon damals liberalisiert gewesen wäre, hätte man wohl Sunrise, Tele2 und wie sie alle heissen kaum auch noch belangt, sondern nur den Anbieter, dessen Kunde die Nummern betreibt.
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