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Holländische Polizei für Vermisstensuche via Internet
Veröffentlicht durch kruemelmonster am Dienstag 23. Juli, 14:04
Aus der Abteilung
Nachrichten sultanine schreibt "In Holland geht die Polizei neue Wege bei der Suche nach Vermissten. Nach den Sommerferien wird eine offizielle Suchsite online sein."

sultanine schreibt weiter "Dies berichtet die holländische Zeitung "de telegraaf" in einem Artikel Auf der Site wird man Fotos und verschiedene Angaben zu vermissten Personen finden.
Nach anfänglicher Skepsis wurde die Polizei nun doch überzeugt. Grund für den Sinneswandel war die private Initiative für vermisste Kinder in Holland. Auf Grund dieser Site wurden in letzter Zeit mehrere Kinder aufgefunden.

Angehörige der Vermissten müssen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Fotos und Daten geben. Die Fotos können heruntergeladen und ausgedruckt werden, damit man in Supermärkten usw auf die Vermissten hinweisen kann.

Wie steht die Rechtslage in der Schweiz? Ich war sehr erstaunt, auf der Site der swisspolice auch Vermisstmeldungen samt Foto zu finden.
Infos zu den Bedingungen, damit die Vermisstmeldungen online veröffentlicht werden findet man hier: http://www.swisspolice.ch/infsmall_deutsch.htm"

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  • Diese Diskussion wurde archiviert. Es können keine neuen Kommentare abgegeben werden.
    Rechtslage in Deutschland (Score:2, Informativ)
    Von bmuenzer am Wednesday 24. July, 01:52 MES (#1)
    (User #393 Info)
    Die Veröffentlichung der Bilder durch die Polizei tangiert zwei Rechte:
    1. das Urheberrecht bzw. das verwandte Schutzrecht für Lichtbilder (des Fotografen) und
    2. das Recht am eigenen Bild (der abgebildeten Person)
    Theoretisch müssten also sowohl der Fotograf als auch die abgebildete Person zustimmen.
    Zur Urheberrechtslage sagt § 45 (1-2) UrhG:
    § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
    1. [..]
    2. Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
    3. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
    Zum Recht auf das eigene Bild sagt § 42 des Kunsturheberrechtsgesetzes:
    § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
    Ich nehme einmal an, dass die Suche nach vermissten Personen zum Bereich der öffentlichen Sicherheit gehört.
    Diese Ausnahmen betreffen Behörden, aber auch eine Privatperson dürfte die Fotos auch ohne das (technisch schwer einzuholende) Einverständnis einer vermissten Person verbreiten, wenn diese Verbreitung im - tatsaechlichen oder mutmasslichen - Interesse der vermissten Person ist.
    Dies erlaubt § 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag).
    Re:Rechtslage in Deutschland (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Wednesday 24. July, 14:10 MES (#2)
    ich nehme auch mal an, dass die suche nach vermissten personen zur öffentlichensicherheit gehört. in holland wurde das genaustens abgeklärt. dort müssen die nächsten verwandten ( eltern, ehepartner) einverstanden sein, sonst wird nix mit der veröffentlichung der bilder. ich wusste bis gestern auch nciht, dass es hier in der schweiz so was wie vermisstmeldungen mit fotos im internet gibt. war echt erstaunt...

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