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Tätigkeitsbericht des Schweizer Datenschutzbeauftragten
Veröffentlicht durch xilef am Montag 01. Juli, 13:44
Aus der Datenschutz-Profis Abteilung
Datenschutz Seit heute gibt es den aktuellen Tätigkeitsbericht 2001/2002 des Eigenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Es gibt auch eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts online. Die für Symlink interessanten Punkte stelle ich unten kurz vor.

Aus der Zusammenfassung

Zuerst einmal macht der EDSB darauf aufmerksam, dass die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden bereits weitreichende Befugnisse zur Datenverarbeitung haben und somit kein Anlass bestehe zu pauschalen Einschränkungen des Datenschutzes. Neue Massnahmen müssten im Gegenteil zuerst einmal diskutiert werden. Darüber hinaus seien auch die personellen Ressourcen zur Kontrolle der Überwacher auszubauen.

Weiter warnt der EDSB vor biometrischen Identifizierungsmethoden und drahtloser Kommunikation. Zudem spricht er sich dafür aus, dass auch vor der Einführung einer universellen Personennummer (PIN) eine breite öffentliche Diskussion stattfinden muss.

Unternehmen, die IT für die Bearbeitung von Personendaten einsetzen, sollen ihre Dienstleistungen datenschutzfreundlicher gestalten. Dazu gehören neben technischen Mitteln und Standards zum Schutz der Privatsphäre auch Anonymisierung- oder Pseudonymisierungsmechanismen.

Aus dem Bericht selbst

Dem Thema "Spam" ist im Bericht ein eigenes Kapitel gewidmet (8.2, Seite 86ff). Als schlechte Nachricht vorneweg schreibt der EDSB, dass in der Schweizer Gesetzgebung das "Opt-Out"-Prinzip verankert sei (wenn ich mich richtig erinnere, dann gilt allerdings auch das globale Opt-Out, d.h. wer auf seiner Homepage die Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung verbietet, hat bereits genügend getan). Danach wird in einige Abschnitten zusammengefasst, wieso die CD-ROM Black Book 2000 nicht mit der Schweizer Gesetzgebung über den Datenschutz in Einklang steht. Im Anhang schliesslich ist die gesamte vom EDSB ausgesprochene Empfehlung zu finden.

Ein weiterer Abschnitt handelt von einer "in Zürich wohnhaften Person", die regelmässig Werbekampagnen per E-Mail durchfürt (eigentlich kann es sich nur um den Spam-Fürsten handeln). Der EDSB bestätigt einmal mehr, dass es sich bei der Verwendung von E-Mail-Adressen sehr wohl um eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt. Der Spamer wurde vom EDSB aufgefordert die Rechte der betroffenen Personen zu waren, d.h. ihre Personendaten aus dem Adressbuch zu löschen und ihnen die Ausübung ihres Auskunftsrechts zu garantieren.

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    Der Spammer wurde vom EDSB aufgefordert... (Score:1, Unruhestifter)
    Von maol (maol.symlink.ch) am Monday 01. July, 13:51 MES (#1)
    (User #1 Info) http://www.maol.ch/
    Und jetzt, was geschieht, wenn er der Aufforderung nicht Folge leistet? Hat der EDSB weiterreichende Kompetenzen, kann er ihn wenigstens anklagen, oder ist der Fall damit schon erledigt?

    Hoffentlich nicht, aber allzuviel Vertrauen hab ich auch nicht, es handelt sich ja schliesslich um die Schweiz.

    --
    Where do I find the Any Key?

    Re:Der Spammer wurde vom EDSB aufgefordert... (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Monday 01. July, 14:36 MES (#2)
    Der EDSB hat selbst keine weiter reichenden Kompetenzen. Der Fall kann von der Eidg. Datenschutzkommission abschliessend beurteilt werden.

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