Aus der Zusammenfassung
Zuerst einmal macht der EDSB darauf aufmerksam, dass die Sicherheits-
und Strafverfolgungsbehörden bereits weitreichende Befugnisse zur
Datenverarbeitung haben und somit kein Anlass bestehe zu pauschalen
Einschränkungen des Datenschutzes. Neue Massnahmen müssten
im Gegenteil zuerst einmal diskutiert werden. Darüber hinaus
seien auch die personellen Ressourcen zur Kontrolle der
Überwacher auszubauen.
Weiter warnt der EDSB vor biometrischen Identifizierungsmethoden und
drahtloser Kommunikation. Zudem spricht er sich dafür aus, dass
auch vor der Einführung einer universellen Personennummer (PIN)
eine breite öffentliche Diskussion stattfinden muss.
Unternehmen, die IT für die Bearbeitung von Personendaten
einsetzen, sollen ihre Dienstleistungen datenschutzfreundlicher
gestalten. Dazu gehören neben technischen Mitteln und Standards zum
Schutz der Privatsphäre auch Anonymisierung- oder
Pseudonymisierungsmechanismen.
Aus dem Bericht selbst
Dem Thema "Spam" ist im Bericht ein eigenes Kapitel gewidmet (8.2,
Seite 86ff). Als schlechte Nachricht vorneweg schreibt der EDSB, dass
in der Schweizer Gesetzgebung das "Opt-Out"-Prinzip verankert
sei (wenn ich mich richtig erinnere, dann gilt allerdings auch das globale Opt-Out, d.h. wer auf seiner Homepage die Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung verbietet, hat bereits genügend getan). Danach wird in einige Abschnitten zusammengefasst, wieso die CD-ROM
Black Book 2000 nicht mit der Schweizer Gesetzgebung über den
Datenschutz in Einklang steht. Im Anhang schliesslich ist die gesamte vom EDSB ausgesprochene Empfehlung zu finden.
Ein weiterer Abschnitt handelt von
einer "in Zürich wohnhaften Person", die regelmässig
Werbekampagnen per E-Mail durchfürt
(eigentlich kann es sich nur um den
Spam-Fürsten handeln).
Der EDSB bestätigt einmal mehr, dass es sich bei der Verwendung
von E-Mail-Adressen sehr wohl um eine Bearbeitung von Personendaten im
Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt. Der Spamer wurde vom EDSB
aufgefordert die Rechte der betroffenen Personen zu waren, d.h. ihre
Personendaten aus dem Adressbuch zu löschen und ihnen die
Ausübung ihres Auskunftsrechts zu garantieren.
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