P2501 schreibt "Symlink berichtete vor einiger Zeit über Microsofts Brief, in dem es als juristische Notwendigkeit dargestellt wurde, daß ein vorinstalliertes Windows mit der Maschine verbleibt. Das Register hat nun in einem Artikel dargelegt, dass dies völliger Unsinn ist: Zumindest in England ist es immer möglich, die Software separat weiterzuverkaufen.
Es gibt auch in der Schweiz eine ähnliche Regelung: URG Art. 12 Abs. 2 legt klar fest, dass eine Software immer wiederverkaufbar ist. Allerdings könnte Microsoft argumentieren, dass dies nicht das recht einschliesse, die Software auf einer beliebigen Hardware zu benutzen. Von daher bin ich mir nicht so sicher, ob sich dies auf die Schweiz übertragen lässt."
Es sind eigentlich 2 Fälle. Zum einen geht es um den Weiterverkauf von OEM Versionen von Windows an und für sich. Dies kann in D (und soweit ich weis in der ganzen EU) nicht generell untersagt werden, da die Software an sich bereits einen Handelgegenstand darstellt. Dazu gehoert aber (in D) das die Originalmedien Teil des Handels sind. Ohne diese liegen die Nachweishürden im Zweifelsfall wesentlich höher.
Was anderes ist wenn es keine seperaten Originalmedien gab - d.h. das Windows ist vorinstalliet ausgeliefert worden und es gib keine seperaten Originalmedien von denen aus eine vollständige Installation möglich ist ... hier fängt die Grauzone an. Es gibt zwar Entscheidungen (in D) die einen Verkauf von Software per Backup inkl. aller nötigen Keys erlaubt, der vom Verkaeufer erwatete Nachweis ist jedoch alles andere als Problemlos.
Letztendlich handelt es sich bei der Sache doch wieder zu 99% um MS-FUD. Alleine die unberechtigte Drohung mit Maßnahmen reicht als Eindämmung.
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