Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt.
Und schon gehts los:
Die Revision bringt eine ganze Reihe von Neuerungen mit sich. Ich beschränke mich hier mal auf diejenigen, welche Computer betreffen, und eine wesentliche Änderung für den "durchschnittlichen Symlink-Leser" bedeuten:
Art. 18a: Neu gilt, das sämtliche Artikel des Kapitels 5 (das sind diejenigen, die das Urheberrecht einschränken) nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Faktisch bedeutet dies: "Im Zweifel für den Urheber".
Art. 20: Unter anderem hier wird die Grundlage gelegt, das künftig auf jeden beliebigen Datenträger eine Gebühr, ähnlich der heutigen Leerkasettengebühr, erhoben werden kann.
Art. 21: Dieser Artikel regelt das reverse engineering des Programmcodes (und nur des Programmcodes). Bis dato ist das erlaubt, sofern die Informationen nur für die Erstellung eines kompatiblen Programmes verwendet wurden. Das gilt auch weiterhin, es wurden aber ein paar Einschränkungen hinzugefügt. Insbesondere:
- Die Handlung muss unerlässlich sein. Das ist nicht wirklich eine Einschränkung. Aber unter Umständen schwierig zu beweisen.
- Die gesuchte Information darf nicht bereits ohne weiteres verfügbar sein. An sich logisch, aber mir gefallen die Worte "ohne weiteres" nicht.
- Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ausser wenn dies für die Kompatibilität notwendig ist. Soweit ich das sehe, ist es hiermit möglich, kompatible OpenSource-Software zu erstellen. Ich bin mir aber nicht sicher.
Art. 24: Das Recht, eine Sicherheitskopie seiner Programme anzufertigen, gilt nur noch, wenn dies zum Gebrauch des Programms notwendig ist. Bei den meisten Programmen bedeutet dies faktisch ein Verbot von Sicherheitskopien.
Art. 29-31: Die Urheberrechte an Programmen erlöschen neu nicht 50, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Art. 70a: Das Umgehen von Kopierschutzmassnahmen, sowie Herstellung und Vertrieb von Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmassnahmen, sind neu strafbar. Verabschiedet euch schon mal von DeCSS und MacroVision-Filtern.
Art. 70b: Informationen "über die Wahrnehmung von Rechten" dürfen nicht entfernt oder geändert werden. Dazu zählen beispielsweise der Name des Autors, aber auch Ländercodes und ähnliches (betrifft nicht die Abspielgeräte).
Alles in allem sind da IMHO einige Hämmer drinn.
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