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Security Experten mit einem Bein im Gefängnis !
Veröffentlicht durch maol am Freitag 23. Februar, 20:16
Aus der Abteilung
Zensur In der Schweiz wurde ein 'EDV-Experte' verurteilt [ Heise | Tagi-Link], weil er eine CD mit 'Hackertools' produziert und verteilt hatte. Sind wir jetzt wirklich schon so weit, dass Security by Obscurity von Gerichten verordnet wird?

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    WEF-Hacker verhaftet... (Score:1)
    Von maol (maol.symlink.ch) am Friday 23. February, 20:36 MET (#1)
    (User #1 Info) http://www.maol.ch/
    Ja, das passt hier gerade auch noch dazu. Die Meldung im Tagi.

    maol
    --
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    Dumblaws again (Score:2, Interessant)
    Von P2501 am Friday 23. February, 21:49 MET (#2)
    (User #31 Info) http://tristan.discordia.ch

    Das ist leider der höchst intelligente StGB Artikel 144bis.

    Genaugenommen ist es demnach bereits ein Offizialdelikt, wenn der eigene PC von einem Virus infiziert wurde, der sich dann ungefragt auf andere Computer verbreitet.


    Re:Dumblaws again (Score:1)
    Von Tschaess am Saturday 24. February, 13:34 MET (#3)
    (User #399 Info) http://sommerau.myip.org
    Ist demnach einer der ein Antivirusprogramm auf seinem PC hat bereit anzuerkennen, dass er beabsichtigt etwas illegales zu tun? ;)
    Re:Dumblaws again (Score:0)
    Von Anonymer Feigling am Saturday 24. February, 15:23 MET (#4)
    na das ist eine gute Interpretation der Gesetze... resp. der Art, wie sie gehandhabt werden.
    Artikel 144bis (Score:3, Interessant)
    Von Seegras am Sunday 25. February, 21:14 MET (#5)
    (User #30 Info) http://www.discordia.ch
    Art. 144 bis Datenbeschädigung

    1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

    2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

    Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

    Aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Sptember 1937 (Stand am 25. Juli 2000) Seite 54. Artikel 144bis.

    Hineingekommen bei der Revision im Rahmen des Vermögensstrafrechts, Beschluss der Räte vom 17.Juni 1994, Seit 1. Januar 1995 in Kraft.

    Artikel 144bis ist allerdings eventuell erst später hinzugekommen.

    In diesem Fall wäre eine Staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, da dieses Gesetz ganz offensichtlich einen Berufsstand wider die Verfassung unzulässig benachteiligt.

    Die Analyse von Sicherheitsrelevantem Code der zu Angriffen benutzt werden kann ist demnach nicht mehr möglich, Artikel 144bis verbietet effektiv die ganze Computersicherheitsbranche.

    Falls mir jemand mit diesem Artikel auf das Dach steigt (Was Problemlos möglich ist: ich bin Spezielist für Computersicherheit und habe täglich mit Material zu tun welches nach Art. 144bis illegal ist) werde ich auf jeden Fall die Rechtmässigkeit des Artikels selber angreifen.

    Re:Artikel 144bis (Score:1)
    Von maol (maol.symlink.ch) am Monday 26. February, 09:14 MET (#6)
    (User #1 Info) http://www.maol.ch/
    Aber Du brauchst es weder unbefugt noch machst Du es anderen zugänglich, also sehe ich nichts, was Dich gefährdet.
    Der 'Sicherheitsexperte' hingegen hat dieses Material verkauft und Werbung dafür gemacht - was ich natürlich auch nicht falsch finde, was aber durch diesen Artikel gedeckt ist.

    maol
    --
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    Re:Artikel 144bis (Score:2, Tiefsinnig)
    Von Seegras am Monday 26. February, 12:06 MET (#7)
    (User #30 Info) http://www.discordia.ch
    Aber Du brauchst es weder unbefugt noch machst Du es anderen zugänglich, also sehe ich nichts, was Dich gefährdet.

    Dass die tatsächliche böswillige Anwendung illegal ist, ist meiner Meinung nach bereits durch Absatz 1 abgedeckt. Kein Problem damit.

    Aber Absatz 2 ist deutlich Verfassungswidrig, indem er meine Möglichkeit zu diesem Thema ein Paper zu schreiben oder die öffentliche Diskussion darüber verhindert, also EDV Sicherheitsspezialisten in der Ausübung ihres Berufes über alle Massen behindert und jegliche Wissenschaftliche Diskussion für Illegal erklärt.

    Nach Absatz 2 ist Bugtraq illegal. Ebenfalls ist ein Diskussion von Würmern oder Viren und deren Funktionsweise Illegal. Das schreiben eines Exploits ist illegal; ja sogar die Diskussion von Sicherheitslöchern ist illegal.

    Re:Artikel 144bis (Score:2, Tiefsinnig)
    Von Seegras am Monday 26. February, 12:16 MET (#8)
    (User #30 Info) http://www.discordia.ch
    Addendum:

    Das ganze widerspricht vorallem dem Demokratischen Rechtsgrundsatz: Ein Verbrechen ist erst wenn ich irgendwo Einbreche, nicht wenn ich Einbruchswerkzeug besitze, herstelle oder darüber diskutiere. Der Absatz 2 verbietet aber sogar die Diskussion über Einbruchswerkzeugen, da der Natur der Sache entsprechend, Diskussion und Werkzeug oftmals identisch sind.

    Ein Superschlimmer Zensurartikel. Der auch im Lichte der zunehmenden Computerisierung katastrophale konsequenzen haben kann. Will man wirklich die Schweizer Computersicherheitsindustrie ins Mittelalter katapultieren?

    Re:Artikel 144bis (Score:2, Tiefsinnig)
    Von maol (maol.symlink.ch) am Monday 26. February, 12:24 MET (#9)
    (User #1 Info) http://www.maol.ch/
    Nach Absatz 2 ist Bugtraq illegal.
    Ja.

    Ebenfalls ist ein Diskussion von Würmern oder Viren und deren Funktionsweise Illegal. Das schreiben eines Exploits ist illegal; ja sogar die Diskussion von Sicherheitslöchern ist illegal.
    Hmm, also die Diskussion an sich, oder nur wenn man auch noch über die Funktionsweise von Würmern, Viren, Exploits redet?

    Anyway, auch mir ist klar, dass dieser Artikel völlig kontraproduktiv für die Sicherheit ist, und nur von WinLaien entworfen worden sein kann.

    maol
    --
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